Aktuell · Mai 2026

Gesetzliche Änderungen 2026:
Was Schädlingsbekämpfer jetzt wissen müssen

Vollständige Übersicht aller aktuellen Gesetzesänderungen im Bereich Schädlingsbekämpfung, Rodentizide, Gefahrstoffe und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Mit direkten Links zu den Originalquellen.

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Die Schädlingsbekämpfungsbranche steht 2026 vor einem der größten regulatorischen Umbrüche seit Jahren. Das Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung, neue Sachkundepflichten für Rodentizide, das Inkrafttreten der TRGS 540 und die vollständige Überarbeitung des Biozidrechts verändern den Berufsalltag grundlegend. HygaCert GmbH hat alle relevanten Artikel und Regelwerksänderungen aus der aktuellen Recherche zusammengestellt – mit Stichtagen, Quellenlinks und praxisnahen Hinweisen.

⚡ Kritische Stichtage im Überblick

Die folgende Tabelle listet alle relevanten Fristen chronologisch. Rot markierte Daten sind besonders dringend oder bereits abgelaufen.

⚠️ Handlungsbedarf bis 01.07.2026
Spätestens zum 1. Juli 2026 müssen alle Schädlingsbekämpfungsbetriebe ihre Monitoring-Strategie umgestellt haben. Die befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Antikoagulanzien ist ab diesem Datum verboten. Wer noch nicht umgestellt hat, riskiert Bußgelder und den Verlust seiner Zulassung.
Datum Maßnahme / Regelung Status
21.11.2025 TRGS 540 „Biozid-Produkte – Grundanforderungen“ in Kraft (GMBl 2025 S. 873) ✅ In Kraft
21.12.2025 GefStoffV-Änderung: Neue Asbestregeln, Meldepflicht für CMR-Stoffe (§ 10a) ✅ In Kraft
01.01.2026 Deutsches Vergiftungsregister (DVR) startet; Giftinformationszentren meldepflichtig ✅ In Kraft
⚠️ 25.04.2026 Abverkaufsfrist Handel für Coumatetralyl-Produkte endete – keine Abgabe an Endkunden mehr ⛔ Abgelaufen
01.05.2026 CLP-Verordnung: Neue Gefahrenklassen gelten auch für Gemische (EU-VO 2024/2865) ✅ In Kraft
⚠️ 30.06.2026 Stichtag: Wiederzulassung antikoagulanter Rodentizide durch die BAuA 🔴 Kritisch
⚠️ 01.07.2026 BUD-Verbot – befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Antikoagulanzien verboten 🔴 Kritisch
22.10.2026 Letzte Verwendung antikoagulanter Rodentizide durch Privatverbraucher 🟡 Ausstehend
19.12.2026 Genehmigungspflicht Asbestarbeiten auch im niedrigen/mittleren Risikobereich 🟡 Ausstehend
28.07.2027 Landwirte: Pflanzenschutzschein nicht mehr ausreichend – Biozid-Sachkunde wird Pflicht 🟡 Ausstehend

🐀 Schädlingsbekämpfung

Die gravierendste Änderung für alle Schädlingsbekämpfungsbetriebe ist das Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung. Parallel laufen für Landwirte die bisherigen Ausnahmeregelungen aus.

Schädlingsbekämpfung
⚡ 01.07.2026
Feb.–Mrz. 2026

BUD-Verbot ab 01.07.2026 – Befallsunabhängige Dauerbeköderung wird untersagt

Ab dem 01.07.2026 ist die befallsunabhängige Dauerbeköderung (BUD) mit antikoagulanten Rodentiziden verboten. Vor jeder Anwendung muss eine Befallsfeststellung erfolgen – durch digitale Systeme, Non-Tox-Köder oder Sichtkontrollen. Antikoagulanzien dürfen nur noch bei nachgewiesenem Befall und mit der als Zielorganismus auf dem Produkt ausgewiesenen Nagetierart eingesetzt werden. Köder sind mindestens wöchentlich zu kontrollieren. Bekämpfungsmaßnahmen sind in der Regel auf 35 Tage begrenzt und müssen danach neu bewertet und dokumentiert werden. Rechtsgrundlagen: ChemBiozidDV, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), EU-Verordnung Nr. 528/2012 (Biozid-VO).

Schädlingsbekämpfung
⚡ 28.07.2027
April 2026

Landwirte: Pflanzenschutzschein entfällt – Biozid-Sachkunde wird Pflicht

Die bisherige Übergangsregelung für Landwirte über den Pflanzenschutzschein läuft aus. Ab dem 28.07.2027 ist für den Einsatz von Rodentiziden der 2. Generation (Bromadiolon, Difenacoum, Brodifacoum, Difethialon, Flocoumafen) ein eigenständiger Biozid-Sachkundenachweis erforderlich. Zusätzlich gilt ab diesem Zeitpunkt das BUD-Verbot auch für Landwirte uneingeschränkt. Befall muss vor Köder­einsatz nachgewiesen und dokumentiert sein. Digitales Monitoring wird als kosteneffiziente und gesetzeskonforme Alternative empfohlen. Bis 27.07.2027 wird die Pflanzenschutz-Sachkunde noch als ausreichend anerkannt.


⚗️ Rodentizide – Zulassungen, Wirkstoffe und Sachkunde

Die Neuregelung der Rodentizid-Zulassungen betrifft sowohl Privatpersonen als auch Fachbetriebe. Antikoagulanzien der 2. Generation unterliegen als PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierend, toxisch) den strengsten Auflagen.

Rodentizide – Zulassung
⚡ 25.04.2026 · 22.10.2026
Lfd. 2026

Coumatetralyl: Privatverkauf beendet – Abverkaufsfrist abgelaufen

Für den Wirkstoff Coumatetralyl (Antikoagulanz der 1. Generation) wurde die Zulassung für Privatverbraucher nicht verlängert. Die Abverkaufsfrist für den Handel endete am 25.04.2026 – seitdem ist keine Abgabe an Endkunden mehr erlaubt. Verbraucher, die noch Bestände haben, dürfen diese in einer Aufbrauchfrist von 180 Tagen bis zum 22.10.2026 verwenden. Nach diesem Datum sind in Deutschland keine antikoagulanten Rodentizide mehr für Privatpersonen erhältlich. Rechtsgrundlage: Art. 52 EU-Biozid-Verordnung Nr. 528/2012.

Rodentizide – BAuA
⚡ 30.06.2026
Jan. 2026

BAuA: 2. Verlängerung antikoagulanter Rodentizide und umfassende Neubewertung

Die BAuA verlängert die bestehenden Zulassungen antikoagulanter Rodentizide (Produktart 14) bis zum 30.06.2026. Danach findet EU-weit eine umfassende Neubewertung unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse statt. Antikoagulanzien der 2. Generation (Bromadiolon, Difenacoum, Brodifacoum, Difethialon, Flocoumafen) sind als PBT-Stoffe eingestuft – persistent, bioakkumulierend, toxisch – und erfüllen die Ausschlusskriterien nach Art. 5 Abs. 1 EU-Biozid-VO. Die Zulassung erfolgt daher maximal für 5 Jahre und nur für sachkundige berufsmäßige Verwender. Ab 22.10.2026 keine antikoagulanten Rodentizide mehr für Privatverbraucher.

Rodentizide – Sachkunde
⚡ 30.06.2026
April 2026

Neue Sachkunde nach Biozidrecht (§ 15c GefStoffV) – Schulung mit 42 Lerneinheiten

Ab dem 30.06.2026 fallen alle neu bewerteten Rodentizid-Wirkstoffe unter das Biozidrecht. Erwerb und Anwendung sind nur noch mit Sachkundenachweis nach § 15c Abs. 1 GefStoffV sowie Anhang I Nr. 4.4 Abs. 3 und 4 GefStoffV erlaubt. Voraussetzung für die Biozid-Sachkundeschulung ist eine gültige Pflanzenschutzkarte nach Pflanzenschutzrecht. Der Sachkundenachweis ist alle 6 Jahre zu erneuern. Der Schulungsentwurf gemäß TRGS 541 sieht 42 Lerneinheiten (entspricht ca. einer Woche) vor. Wer bereits einen anerkannten Berufsabschluss als Schädlingsbekämpfer hat, erfüllt die Anforderungen in der Regel bereits.


📋 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat in seiner 77. Sitzung im November 2025 weitreichende Änderungen am TRGS-Regelwerk beschlossen. Für Schädlingsbekämpfer besonders relevant: das neue dreigliedrige Biozid-Regelwerk aus TRGS 540, 541 und 542.

TRGS 540
Nov. 2025 · GMBl 2025 S. 873–900 [Nr. 40]

TRGS 540 „Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen“ seit 21.11.2025 in Kraft

Die TRGS 540 ist seit dem 21.11.2025 rechtswirksam im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht (GMBl 2025 S. 873–900 [Nr. 40]). Sie konkretisiert den Abschnitt 4a der GefStoffV „Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung“ und gilt für alle Biozid-Produktarten nach EU-Biozid-VO Nr. 528/2012. Die TRGS 540 legt fest: Qualifikationsanforderungen für Verwender, Vorgehen bei der Substitutionsprüfung, Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung und allgemeine Schutzmaßnahmen. Sie gilt auch für das Öffnen begaster Transporteinheiten und bildet die Basis für die noch ausstehenden TRGS 541 (Sachkundepflicht) und TRGS 542 (Begasungen).

TRGS 541
⚠️ GMBl-Veröffentlichung noch ausstehend
AGS-Beschluss Nov. 2025

TRGS 541 „Biozid-Produkte – Sachkundepflicht“ beschlossen, aber noch nicht rechtswirksam

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat die TRGS 541 in seiner 77. Sitzung am 19./20.11.2025 beschlossen. Sie gilt für Hochrisikoprodukte mit besonderem Gefahrenpotenzial: akut toxisch (Kategorien 1–3), krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR Kat. 1A/1B) sowie Substanzen, die spezifische Zielorgane schädigen (STOT Kat. 1). Sachkundenachweise sind grundsätzlich nur noch 6 Jahre gültig; danach ist eine anerkannte Fortbildung zur Verlängerung erforderlich. Wichtiger Hinweis: Zum Recherchezeitpunkt (Mai 2026) konnte keine Fundstelle im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) nachgewiesen werden. Einige kommerzielle Quellen berichten fehlerhaft von einer bereits erfolgten Veröffentlichung. Die Rechtswirksamkeit steht noch aus – bitte direkt auf der BAuA-Website prüfen.

TRGS 523 · Hinweis
Letzte Änderung: Nov. 2003

TRGS 523 „Schädlingsbekämpfung“ – Keine Änderung, inhaltlich zunehmend überholt

Die TRGS 523 „Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen“ wurde zuletzt im November 2003 geändert (BArbBl. Heft 11/2003). Eine Neufassung ist nicht angekündigt. Die Fortbildungspflicht nach Ziffer 4.5 TRGS 523 (jährlich, mindestens 1 Tag) bleibt bis zu einer Neufassung unverändert bestehen. Inhaltlich wird die TRGS 523 schrittweise durch das neue dreigliedrige TRGS-Regelwerk für Biozide (TRGS 540, 541, 542) überlagert und ersetzt.

TRGS 505 – Blei
Feb. 2026 · GMBl 2026 S. 146–161 [Nr. 8]

TRGS 505 (Blei): Neue überarbeitete Fassung vom 27.02.2026 veröffentlicht

Die überarbeitete Fassung der TRGS 505 „Blei“ wurde am 27.02.2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (GMBl 2026 S. 146–161 [Nr. 8]). Die wesentlichen Änderungen betreffen Arbeitsschutzanforderungen bei Tätigkeiten mit Bleiexposition. Für die Schädlingsbekämpfung relevant bei Tätigkeiten in Altgebäuden mit bleihaltigen Farben oder Materialien.


⚠️ Gefahrstoffe: GefStoffV, CLP-Verordnung und Vergiftungsregister

Neben den biozidspezifischen Regelungen gibt es im allgemeinen Gefahrstoffrecht wichtige Änderungen, die auch Schädlingsbekämpfungsbetriebe betreffen.

GefStoffV – § 10a
Seit Anfang 2025 / Jan. 2026

§ 10a GefStoffV: Neue proaktive Meldepflicht bei Grenzwertüberschreitungen von CMR-Stoffen

Seit Anfang 2025 gilt die aktive Meldepflicht bei Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) für CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1A und 1B). Arbeitgeber müssen die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten informieren. Die Meldung muss detaillierte Expositionsdaten sowie einen konkreten Maßnahmenplan mit Fristen enthalten. Gleichzeitig entfällt die bisherige Verschlussregelung für CMR-Stoffe der Kategorien 1A/1B. Das Expositionsverzeichnis muss nun auch Expositionen gegenüber fortpflanzungsgefährdenden Stoffen erfassen. Aufbewahrungsfrist: 40 Jahre für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe.

GefStoffV – Asbest
⚡ 19.12.2026
Dez. 2025 / Jan. 2026

Neue Genehmigungspflicht für Asbestarbeiten – jetzt auch im niedrigen und mittleren Risikobereich

Seit dem 21.12.2025 gilt: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest erfordern auch im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Bisher galt das primär für Hochrisikobereiche. Beschäftigte müssen namentlich benannt werden; Nachweise zu Fach-/Sachkunde und arbeitsmedizinischer Vorsorge sind beizufügen. Genehmigungsfiktion nach 4 Wochen, Gültigkeit in der Regel 6 Jahre. Vollständige Umsetzungspflicht ab 19.12.2026 – also weniger als 12 Monate Zeit für Anpassungen.

CLP-Verordnung
⚡ 01.05.2026
Mai 2025 / 2026

CLP-Verordnung: Neue Gefahrenklassen für Gemische ab 01.05.2026 verbindlich

Die EU-Verordnung 2024/2865 (23. ATP der CLP-VO) führt neue Gefahrenklassen ein: endokrine Disruptoren (ED), persistent bioakkumulierende toxische Stoffe (PBT/vPvB) sowie persistente mobile und toxische Stoffe (PMT/vPvM). Diese galten für Stoffe bereits seit dem 01.05.2025 und gelten ab dem 01.05.2026 auch verbindlich für Gemische. Für Biozide bedeutet das: Viele antikoagulante Rodentizide erhalten neue oder geänderte Gefahrenkennzeichnungen. Ab 01.07.2026 muss gemäß dem überarbeiteten Art. 42 CLP-VO der Name des Anmelders im ECHA-Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis öffentlich einsehbar sein.

Vergiftungsregister
Jan. 2026

Deutsches Vergiftungsregister (DVR) seit 28.01.2026 offiziell in Betrieb – Biozide meldepflichtig

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat das Deutsche Vergiftungsregister am 28.01.2026 offiziell in Betrieb genommen. Rechtsgrundlage: § 16e Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom November 2023. Ab dem 01.01.2026 sind auch alle sieben deutschen Giftinformationszentren verpflichtet, ihre Vergiftungsfälle elektronisch an das BfR zu übermitteln. Erwartet werden jährlich über 200.000 Fälle aus den GIZ zuzüglich ca. 10.000 aus Unfallversicherungsträgern. Alle Vergiftungen durch Biozid-Produkte – einschließlich Rodentizide – sind meldepflichtig, auch Verdachtsfälle. Alle hinzugezogenen Ärzte sind gemäß § 16e ChemG zur Meldung verpflichtet.


ℹ️ Wichtige Hinweise zu TRGS 400, 514, 523 und 541

Zu mehreren in der Branche diskutierten Regelwerken gibt es Klärungsbedarf. Hier die sachlichen Einordnungen:

TRGS 400 · Hinweis
Letzte Fassung: 2017

TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ – Keine Änderung, weiterhin zentral

Die TRGS 400 hat ihre letzte Fassung aus dem Jahr 2017 und wurde in der Berichtswoche nicht geändert. Sie bleibt als Grundlage für jede Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – und damit für alle Biozidanwendungen nach TRGS 540/541 – uneingeschränkt gültig und zentral relevant. Jede Tätigkeit mit Rodentiziden setzt eine TRGS-400-konforme Gefährdungsbeurteilung voraus. Diese muss das Gefahrstoffverzeichnis, die Substitutionsprüfung und die Schutzmaßnahmen dokumentieren.

TRGS 514 · Hinweis

TRGS 514 existiert nicht mehr – vollständig durch TRGS 510 ersetzt

Die TRGS 514 „Lagern von sehr giftigen und giftigen Stoffen“ wurde aufgehoben und ist vollständig durch die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ ersetzt worden. Es gibt keine eigenständige TRGS 514 mehr. Bei allen Fragen zur Lagerung von Rodentiziden, Bioziden und sonstigen Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gilt ausschließlich die TRGS 510 in ihrer aktuellen Fassung.

ℹ️ Aktuellen TRGS-Stand immer direkt bei der BAuA prüfen
Das Regelwerk ändert sich laufend. Die verbindliche und tagesaktuelle Übersicht aller gültigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe findet sich ausschließlich auf der offiziellen BAuA-Website: baua.de/Regelwerk/TRGS →

🔗 Quellenverzeichnis

Alle in diesem Artikel verlinkten Quellen im Überblick. Maßgeblich für die Rechtslage sind ausschließlich die Originalveröffentlichungen im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) und auf den offiziellen Behördenwebsites.

# Institution / Quelle Link
1 BAuA – Helpdesk Antikoagulanzien / Produktart 14 reach-clp-biozid-helpdesk.de ↗
2 BAuA – TRGS-Regelwerk (Übersicht aller gültigen TRGS) baua.de ↗
3 BAuA – Neues vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) baua.de – AGS ↗
4 BAuA – TRGS 540 Volltext (PDF) TRGS 540 PDF ↗
5 BfR – Deutsches Vergiftungsregister (DVR) Pressemitteilung bfr.bund.de ↗
6 gefahrgut.de – AGS beschließt Änderungen bei den TRGS gefahrgut.de ↗
7 Rentokil – BUD-Verbot 2026 und rechtssichere Alternativen rentokil.com ↗
8 top agrar – Rattengiftverbot rückt näher: Was bedeutet das für Landwirte? topagrar.com ↗
9 GFS TopShop – Neue Sachkunde für Rodentizide gfs-topshop.de ↗
10 aus-sbk.de – TRGS 540 in Kraft getreten (21.11.2025) aus-sbk.de ↗
11 basi.de – Asbest und andere Gefahrstoffe: Was Anfang 2026 neu ist basi.de ↗
12 forum-verlag.com – CLP-Verordnung: Neue Gefahrenklassen forum-verlag.com ↗
13 Verband Dt. Garten-Center – Rodentizide: Gesetz und Abgaberegeln garten-center.de ↗
14 Dt. Raiffeisenverband – Rodentizide zur Schadnagerbekämpfung raiffeisen.de ↗
15 haufe.de – TRGS: Neue und geänderte Vorschriften März 2026 haufe.de ↗

HygaCert GmbH – Redaktion
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Haftungsausschluss: Dieser Artikel basiert auf einer Internetrecherche vom Mai 2026 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Maßgeblich für die jeweils geltende Rechtslage sind ausschließlich die Originalveröffentlichungen im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl), im Bundesgesetzblatt (BGBl) und auf den offiziellen Websites der Bundesbehörden (BAuA, BfR, BMAS, ECHA). HygaCert GmbH übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Stand: Mai 2026.

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